Wann wird eine Bewertung von Anlagevermögen für steuerliche Zwecke notwendig?
Wenn der „neutrale Dritte“ fehlt
Wenn Sie eine Maschine an eine andere Firma verkaufen, ist die Sache meist einfach: Die Bewertung des Anlagevermögens – mithin der Maschine – wird durch die Zahlungsbereitschaft des Käufers vorgenommen.
Der Käufer, (also der Dritte – wie es so schön heißt) zahlt Ihnen einen Kaufpreis dem üblicherweise der Marktwert entspricht. Der Marktwert wird allgemein Objektivität unterstellt, denn mit dem Dritten – also unserem Käufer – haben wir eine unabhängige Instanz, die den Wert mit Ihrem Kauf bzw. dem Kaufpreis bestätigt.
Wenn also mit dem Verkauf steuerrelevante Vorgänge ausgelöst werden (weil Sie zum Beispiel einen Gewinn gemacht haben) greift das Finanzamt einfach auf den Kaufpreis zurück.
Schwierig wird es, wenn Maschinen und Betriebsvermögen übertragen werden, ohne das hierbei ein Dritter mitwirkt, der sozusagen die Bewertung des Anlagevermögens objektiviert (zum Beispiel durch seine Zahlungsbereitschaft). Das passiert wenn
- unentgeltlich übertragen wird (also zum Beispiel bei Schenkungen oder Erbschaften)
- wenn zwar ein Kaufpreis gezahlt wird, die Transaktion aber intern stattfindet. Zum Beispiel wenn Sie etwas vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen übertragen (oder andersherum) oder Maschinen konzernintern ins Ausland verkaufen.
In diesen Fällen muss der Marktwert anders ermittelt werden.
Nicht selten hat das Finanzamt eine eigene Einschätzung und nimmt eine Bewertung des übertragenen Anlagevermögens vor. Diese muss aber nicht zwingend mit Ihrer Einschätzung übereinstimmen und kann durchaus zu einer zu hohen Bemessungsgrundlage für die Steuer führen.
An dieser Stelle kommen wir ins Spiel und nehmen eine objektive und neutrale Bewertung des Anlagevermögens vor. Als unabhängige und zertifizierte Sachverständige werden unsere Bewertungen von den Finanzämtern anerkannt.
Erbschaftssteuer: Wenn es unterschiedliche Auffassungen über den Gemeinen Wert gibt
Der Gemeine Wert kann ziemlich gemein sein:
Bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer spielt dieser eine entscheidende Rolle. Definitionsgemäß ist es der Preis, der gewöhnlich bei einem Verkauf des Vermögensgegenstandes zu erzielen ist, wobei lediglich ungewöhnliche oder persönliche Umstände nicht zu berücksichtigen sind.
Bei Wirtschaftsgütern des beweglichen abnutzbaren Anlagevermögens kann dabei aus Vereinfachugnsgründen ein angemessener Restwert in Höhe von mindestens 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, sofern dies nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt (R B 11.3 Abs. 7).
In der Praxis ergibt sich bereits durch diese Vorschriften folgendes Streitpotenzial:
- Sind wertbeeinflussende Umstände ungewöhnlicher oder persönlicher Natur und müssen daher außen vor bleiben?
- Oder liegen vielmehr objektive, wertmindernde Umstände vor, die zu einer niedrigeren Bewertung und damit niedrigeren Besteuerung führen?
- Die Anwendung der 30 Prozent-Regel kann aus Sicht das Finanzamtes zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn der Buchwert z. B. deutlich darüber liegt. Das heißt aber nicht zwingend, dass der Buchwert näher an der Wahrheit liegt.
- Andererseits kann auch die 30-Prozent-Regel zu überhöhten Werten führen.
In solchen und ähnlichen Fällen ermitteln wir die gemeinen Werte und erstellen gerichtsfeste Gutachten, die allen Seiten Klarheit geben.
Bitte beachten Sie, dass unser kleiner Steuer-Exkurs keine Steuerberatung darstellt. Dafür fragen Sie Ihre bewährten steuerlichen Berater. Wir hingegen möchten Ihnen vermitteln, wann eine „steuerfeste“ Bewertung von Anlagevermögen durch uns für Sie nützlich sein könnte. Daher mögen uns die Steuerexperten unter den Besuchern unserer Webseite auch die stark vereinfachte Darstellung nachsehen.
Bewertung von Anlagevermögen im Rahmen einer Tax Due Diligence
Transaktionen im Unternehmensbereich wie Fusionen, Unternehmensverkäufe und -käufe, Übernahmen und Ähnlichen (häufig zusammengefasst als M&A bezeichnet) gehen üblicherweise mit sorgfältigen Prüfungen und Risikoanalysen einher – der sogenannten Due Diligence.
Insbesondere bei Asset Deals (also des Verkaufes der einzelnen Wirtschaftsgüter) spielt die Einzelbewertung der Maschinen im Rahmen der Tax Due Diligence eine zentrale Rolle. Der Asset Deal ermöglicht dem Käufer einen sogenannten „Step Up“. Hierbei werden die Maschinen mit ihren aktuellen Verkehrswerten neu bewertet, womit stille Reserven gehoben werden und eine Hinzuschreibung auf die ursprünglichen Buchwerte vorgenommen wird. So ergibt sich häufig ein deutlich erhöhtes Abschreibungspotential.
In unserem Beitrag über die „Bewertung der Assets beim Asset Deal“ erfahren Sie mehr über die Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Bewertung von Anlagevermögen für die Eröffnungsbilanz
Nicht nur im Zusammenhang mit Unternehmensneugründungen sondern auch bei Fusionen, Umwandlungen und Rechtsformwechseln werden Eröffnungsbilanzen gebraucht. Wenn die Wirtschaftsgüter neu angeschafft werden, ist die Ermittlung der Eröffnungsbilanzwerte meistens problemlos, denn die Anschaffungskosten sind ja bekannt.
Schwieriger wird es, wenn vorhandenes Anlagevermögen in das neue oder fusionierte oder umgewandelte Unternehmen eingebracht wird und dementsprechend zu bewerten ist – und zwar inklusive eventueller Anschaffungsnebenkosten wie Montage oder Transport. Auch aus unterschiedlichen Vorschriften von HGB, IFRS bzw. US-GAAP können sich besondere Bewertungsanforderungen ergeben.
Auch hier gilt: Ihr Steuerberater weiß, welche Werte und Wertansätze vorzunehmen sind und wir übernehmen die korrekte und anerkannte Ermittlung derselben.
Auf einen Blick: Bewertung von Anlagevermögen „für die Steuer“
- Im Zusammenhang mit unentgeltlichen Transaktionen wie Erbschaft oder Schenkung
- Bei Transaktionen ohne objektiven Dritten, wie zum Beispiel konzerninterne Transaktionen, Einbringungen ins Betriebsvermögen oder Entnahmen
- Für die Due Diligence im Rahmen bei M&A-Prozessen
- Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Kaufpreisaufteilung beim Asset Deal
- Für die Aufstellung von Eröffnungsbilanzen